Rechtsverzögerung | Untersuchungsführung
Sachverhalt
noch daraus resultierende Verletzungen von Normen dar, die ihr subjektive Rechte und mithin die Parteistellung einräumen würden. Ihren Vorwurf des be- trügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, eventualiter der Gläubiger- schädigung durch Vermögensverminderung und subeventualiter der Misswirt- schaft betreffend ihre Rechnung im Betrag von Fr. 5’540.65 hält sie ohne kon- kreten Bezug auf die Legitimationsfrage bloss in der Sache für wenig komplex. Mangels Darlegung der Parteistellung bzw. der Beschwerdelegitimation durch die Beschwerdeführerin ist daher auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. auch Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4; BEK 2023 121 vom
4. März 2024 E. 2.a m.H.). 3.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 März 2024 E. 2.a m.H.). 3.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1’500.00 gedeckt und der Beschwerdeführerin aus der Kantonsge- richtskasse Fr. 1’000.00 zurückbezahlt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (2/A z.K.) und die Staatsanwalt- schaft (je 1/A an 3. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 3. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Juli 2025 BEK 2025 51 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Rechtsverzögerung (Beschwerde im Verfahren SU 2024 991);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. April 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Be- schleunigungsgebot verletzt habe und somit eine Rechtsverzögerung vorliege. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Vernehmlassung vom 23. April 2025, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit überhaupt auf diese einzu- treten sei (KG-act. 4). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 28. April 2025 vernehmen (KG-act. 7).
2. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde auf Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO ab. Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde ge- gen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwalt- schaft zulässig und es kann auch Rechtsverzögerung geltend gemacht werden.
a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann allerdings nur eine Partei mit einem rechtlich geschützten Interesse, d.h. wenn sie selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist, das Rechtsmittel ergreifen. Eine blosse Re- flexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Die Beschwerdeführerin muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, ihre Interessen zu schützen und die ihr auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGer 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.2 m.H.).
b) Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 396 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a-b und Abs. 2 lit. a StPO) ist (ma- teriell) die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersu- chungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht inner- halb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskon- form erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde
Kantonsgericht Schwyz 3 entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4 m.H.).
c) Zum Nachweis der zur Beschwerdelegitimation erforderlichen Parteistel- lung und des damit verbundenen rechtlich geschützten Interesses (vgl. oben lit. a) ist im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (s. lit. b) mithin die Parteistellung der Beschwerdeführerin im entsprechenden Verfahren darzule- gen. Die Beschwerdeführerin legt weder den durch sie angezeigten Sachverhalt noch daraus resultierende Verletzungen von Normen dar, die ihr subjektive Rechte und mithin die Parteistellung einräumen würden. Ihren Vorwurf des be- trügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, eventualiter der Gläubiger- schädigung durch Vermögensverminderung und subeventualiter der Misswirt- schaft betreffend ihre Rechnung im Betrag von Fr. 5’540.65 hält sie ohne kon- kreten Bezug auf die Legitimationsfrage bloss in der Sache für wenig komplex. Mangels Darlegung der Parteistellung bzw. der Beschwerdelegitimation durch die Beschwerdeführerin ist daher auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. auch Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4; BEK 2023 121 vom
4. März 2024 E. 2.a m.H.).
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 1 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1’500.00 gedeckt und der Beschwerdeführerin aus der Kantonsge- richtskasse Fr. 1’000.00 zurückbezahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Rechtsvertreterin des Beschuldigten (2/A z.K.) und die Staatsanwalt- schaft (je 1/A an 3. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 3. Juli 2025 amu